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   VGH Bayern, 14.11.2017 - 21 ZB 17.31340   

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https://dejure.org/2017,45345
VGH Bayern, 14.11.2017 - 21 ZB 17.31340 (https://dejure.org/2017,45345)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.11.2017 - 21 ZB 17.31340 (https://dejure.org/2017,45345)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. November 2017 - 21 ZB 17.31340 (https://dejure.org/2017,45345)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Verfolgung in Äthiopien wegen Aktivität in einer Exilorgansiation

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht (Äthiopien); Zulassung der Berufung; Divergenz zur Frage der Verfolgung von äthiopischen Staatsangehörigen wegen exilpolitischer Betätigung

  • rechtsportal.de

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2
    Nachweis einer Verfolgung in Äthiopien wegen der Aktivität in einer Exilorgansiation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 25.02.2008 - 21 B 07.30363

    Äthiopien; Nachfluchtgründe

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2017 - 21 ZB 17.31340
    Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juli 2015 (21 B 15.30119 - juris) seine bisherige Rechtsprechung (vgl. U.v. 25.2.2008 - 21 B 07.30363 und 21 B 05.31082 - juris) fortgeführt und bezüglich eines Mitglieds der UOSG (TBOJ) auf folgende engere tatsächliche Voraussetzungen für eine Rückkehrgefährdung bei exilpolitischer Betätigung äthiopischer Staatsangehöriger verwiesen: Bei einer Rückkehr nach Äthiopien müssen solche Personen mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland derart exponiert politisch betätigt haben, dass die äthiopischen Behörden sie als ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen.
  • VGH Bayern, 25.02.2008 - 21 B 05.31082

    Äthiopien; Nachfluchtgründe

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2017 - 21 ZB 17.31340
    Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juli 2015 (21 B 15.30119 - juris) seine bisherige Rechtsprechung (vgl. U.v. 25.2.2008 - 21 B 07.30363 und 21 B 05.31082 - juris) fortgeführt und bezüglich eines Mitglieds der UOSG (TBOJ) auf folgende engere tatsächliche Voraussetzungen für eine Rückkehrgefährdung bei exilpolitischer Betätigung äthiopischer Staatsangehöriger verwiesen: Bei einer Rückkehr nach Äthiopien müssen solche Personen mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland derart exponiert politisch betätigt haben, dass die äthiopischen Behörden sie als ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen.
  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645

    Asylsuchender aus Äthiopien

    Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. November 2017 (Az. 21 ZB 17.31340) zugelassenen Berufung.
  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30274

    Asylsuchende aus Äthiopien

    Abgesehen davon begründet infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 allein die Tatsache, dass sich äthiopische Asylbewerber in Deutschland exponiert (vgl. zu diesem Kriterium BayVGH, B.v. 14.11.2017 - 21 ZB 17.31340 - juris Rn. 2; B.v. 14.7.2015 - 21 ZB 15.30119 - juris Rn. 5; U.v. 25.2.2008 - 21 B 07.30363 - juris Rn. 16) exilpolitisch betätigt haben, grundsätzlich nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgungsgefahr; eine Rückkehrgefährdung erscheint auf Basis der aktuellen Auskunftslage allenfalls noch in besonders gelagerten Ausnahmefällen denkbar (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30257 - noch nicht veröffentlicht; ebenso VG Bayreuth, U.v. 5.9.2018 - B 7 K 17.33349 - juris Rn. 64; ähnlich VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617 - juris Rn. 25; VG Ansbach, B.v. 11.10.2018 - AN 3 E 18.31175 - juris Rn. 36).
  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30252

    Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Äthiopien nach exilpolitischer

    Abgesehen davon begründet infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 allein die Tatsache, dass sich äthiopische Asylbewerber in Deutschland exponiert (vgl. zu diesem Kriterium BayVGH, B.v. 14.11.2017 - 21 ZB 17.31340 - juris Rn. 2; B.v. 14.7.2015 - 21 ZB 15.30119 - juris Rn. 5; U.v. 25.2.2008 - 21 B 07.30363 - juris Rn. 16) exilpolitisch betätigt haben, grundsätzlich nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgungsgefahr; eine Rückkehrgefährdung erscheint auf Basis der aktuellen Auskunftslage allenfalls noch in besonders gelagerten Ausnahmefällen denkbar (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30257 - noch nicht veröffentlicht; ebenso VG Bayreuth, U.v. 5.9.2018 - B 7 K 17.33349 - juris Rn. 64; ähnlich VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617 - juris Rn. 25; VG Ansbach, B.v. 11.10.2018 - AN 3 E 18.31175 - juris Rn. 36).
  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30257

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei erneuter Asylantragstellung

    Infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 begründet allein die Tatsache, dass sich äthiopische Asylbewerber in Deutschland exponiert (vgl. zu diesem Kriterium BayVGH, B.v. 14.11.2017 - 21 ZB 17.31340 - juris Rn. 2; B.v. 14.7.2015 - 21 ZB 15.30119 - juris Rn. 5; U.v. 25.2.2008 - 21 B 07.30363 - juris Rn. 16) exilpolitisch betätigt haben, grundsätzlich nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgungsgefahr; eine Rückkehrgefährdung erscheint auf Basis der aktuellen Auskunftslage allenfalls noch in besonders gelagerten Ausnahmefällen denkbar (vgl. ebenso VG Bayreuth, U.v. 5.9.2018 - B 7 K 17.33349 - juris Rn. 64; ähnlich VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617 - juris Rn. 25; VG Ansbach, B.v. 11.10.2018 - AN 3 E 18.31175 - juris Rn. 36).
  • VGH Bayern, 24.09.2018 - 8 ZB 18.32331

    Fehlende Darlegung einer Divergenz hinsichtlich der Rückkehrgefährdung nach

    Er begründet die angebliche Divergenz zum einen mit einer Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2017 (Az. 21 ZB 17.31340 - juris) und 14. Juli 2015 (Az. 21 B 15.30119 - juris) sowie zum anderen mit einer Abweichung von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 2008 (Az. 21 B 07.30363 - juris).

    1.2.1 Eine Abweichung von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2017 (Az. 21 ZB 17.31340) und 14. Juli 2015 (Az. 21 B 15.30119) liegt nicht vor.

  • VGH Bayern, 08.04.2019 - 8 ZB 18.32811

    Keine drohende Verfolgung wegen exponierter exilpolitischer Betätigung eines

    Auch die Tatsache, dass sich ein äthiopischer Asylbewerber in Deutschland exponiert exilpolitisch betätigt hat (vgl. zu diesem Kriterium BayVGH, B.v. 14.11.2017 - 21 ZB 17.31340 - juris Rn. 2; B.v. 14.7.2015 - 21 ZB 15.30119 - juris Rn. 5; U.v. 25.2.2008 - 21 B 07.30363 - juris Rn. 16), begründet grundsätzlich nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgungsgefahr (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30257 - juris Leitsatz und Rn. 51).
  • VGH Bayern, 31.08.2018 - 8 ZB 17.31813

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels Vorliegens einer Divergenz

    Daran vermag auch die anderweitige Beurteilung dieser Frage im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2017 (Az. 21 ZB 17.31340 - juris Rn. 2) nichts zu ändern, der der Senat nicht zu folgen vermag.
  • VGH Bayern, 31.08.2018 - 8 ZB 17.31854

    Äthiopien - exilpolitische Tätigkeit als Grund für Asylantrag

    Daran vermag auch die anderweitige Beurteilung dieser Frage im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2017 (Az. 21 ZB 17.31340 - juris Rn. 2) nichts zu ändern, der der Senat nicht zu folgen vermag.
  • VGH Bayern, 13.08.2018 - 8 ZB 18.31142

    Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes

    Der Vortrag der Kläger beschränkt sich vielmehr weitestgehend darauf, auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2017 (21 ZB 17.31340) und das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Juli 2017 (W 3 K 17.31739) Bezug zu nehmen.
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